Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechnungsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Verein Schloss Schönfeld in Kassel e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele (Gegenstand)

(1) Zweck des Vereins ist es, die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der in Industrie, Handel, Handwerk und freien Berufen Tätigen im Gebiet Nordhessen/Süd- Niedersachsen zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern.

(2) Der Verein stellt es sich zur Aufgabe, in dem nach denkmalpflegerischen Grundsätzen restaurierten Schloss Schönfeld einen Treffpunkt zu schaffen, der das Vereinsleben ermöglicht. Neben ausschließlich diesem Zweck dienenden Räumlichkeiten sollen andere Teile des Gebäudes für Veranstaltungen hergerichtet werden, die mit der geplanten Gastronomie auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Zulässige und notwendig erscheinende Erweiterungen können dieser Aufgabe auch dann dienen, wenn sie nicht vom Verein, sondern von Dritten durchgeführt werden.

(3) Der Verein verfolgt das Ziel,
1. einen Beitrag für die Erhaltung der sozialen Marktwirtschaft zu leisten,
2. die Bedeutung und soziale Verantwortung der Selbstständigkeit in unserer freiheitlich pluralistischen Gesellschaft darzustellen,
3. gesetzgeberische Maßnahmen und Entscheidungen der Verwaltung hinsichtlich des Stellenwertes der Selbstständigen und ihrer Belange unterstützend zu begleiten,
4. Kontakt zu und unter dem Nachwuchs herzustellen und
5. gesellschaftliche, wirtschaftliche, strukturelle und soziale Perspektiven und deren Auswirkungen auf die dem Allgemeinwohl verpflichteten Belange der Selbstständigen im Rahmen von Seminaren und der Beteiligung von Wissenschaft, Kunst, Presse  und Politik zu diskutieren.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können werden
1. alle aktiv und gestaltend tätigen natürlichen Personen aus Industrie, Handel, Handwerk und freien Berufen,
2. natürliche Personen aus Wissenschaft, Kunst, Presse und öffentlichem Leben sowie
3. Unternehmen (Firmenmitglieder), die im Vereinsgebiet ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben und die zur Förderung des Gegenstandes des Vereins bereit sind.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Entscheidung auch der Mitgliederversammlung übertragen kann. In der Mitgliederversammlung ist zur Aufnahme die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins oder eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Ein Mitglied kann ein mehrfaches Stimmrecht erwerben, wenn es sich verpflichtet, entsprechend einen mehrfachen Aufnahmebeitrag und mehrfache Jahresbeiträge zu zahlen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Registerlöschung, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

(5) Ein natürliches Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresende mit Zustimmung des Vorstands auf seinen beruflichen Nachfolger übertragen, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Das ausscheidende Mitglied (Senator) kann in Abstimmung mit dem Vorstand weiterhin ohne Stimmrecht am Vereinsleben bei Zahlung eines ermäßigten Jahresbeitrages teilnehmen.

(6) Ein Firmenmitglied soll einen die Mitgliedschaft wahrnehmenden Repräsentanten benennen. Werden in Abstimmung mit dem Vorstand mehrere Repräsentanten benannt, muss für jeden weiteren Repräsentanten der volle Jahresbeitrag gezahlt werden. Das Stimmrecht steht dem Firmenmitglied nur einmal zu. Ein ausscheidender Repräsentant (Senator) kann in Abstimmung mit dem Vorstand weiterhin gegen Zahlung eines ermäßigten Jahresbeitrages am Vereinsleben teilnehmen.

(7) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als solche gelten insbesondere
1. Verstoß gegen die Satzung oder Nutzungsordnung oder Zuwiderhandlungen gegen die Zwecke des Vereins,
2. Rückstand von Beiträgen für mehr als ein Jahr, wenn diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats gezahlt werden.

Einem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Absendung der schriftlichen Mitteilung für den Ausschluss das Recht auf Widerspruch zu. Darüber entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§4 Mitgliedsbeitrage

(1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge und einen Aufnahmebeitrag zu zahlen. Die Beitragsordnung wird jeweils für das laufende Kalenderjahr von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Aufnahmebeiträge sind innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufnahmebestätigung, die Jahresbeiträge jeweils innerhalb des ersten Quartals des laufenden Jahres fällig. Darüber hinaus können die Mitglieder außerordentliche Beiträge nach eigenem Ermessen leisten. Für langjährige persönliche Mitglieder kann ab dem 65. Lebensjahr ein ermäßigter Jahresbeitrag bei Wegfall des Stimmrechts festgesetzt werden.

(2) Für das Jahr der Aufnahme ist ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Ein Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es den Aufnahmebeitrag gezahlt hat. Das Stimmrecht erlischt, wenn Beiträge mehr als ein Jahr rückstellig sind und eine schriftliche Mahnung vom Vorstand abgesandt ist.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach Maßgabe der Nutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben die vom Vorstand beschlossene Nutzungs- und Hausordnung zu beachten.

§ 5 a Verdiente Mitglieder

Der Vorstand kann auf Antrag ein ausscheidendes natürliches Mitglied (§ 3 Abs. 5) oder einen ausscheidenden Firmen-Repräsentanten (§ 3 Abs. 6) zum verdienten Mitglied (Ehrenmitglied) zu einem vom Vorstand zu bestimmenden ermäßigten Jahresbeitrag ernennen, wenn sich das Mitglied/Repräsentant durch besonderes Engagement um den Verein verdient gemacht hat.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§7 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungeinberufen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es genügt die Bekanntgabe von Termin und Tagesordnung in allgemeinen Mitteilungen des Vereins.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins binnen eines Monats unter Mitteilung der Gründeder Antragsteller schriftlich einzuberufen.

(4) Über die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung bestimmt im Übrigen der Vorstand. Anträge einzelner Mitglieder, die nicht mit einem Tagesordnungspunkt desVorstandes in sachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen der Unterstützung vonmindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, Antrag undunterstützende Zustimmung sind dem Vorstand rechtzeitig einzureichen und fristgerecht (Abs. 1) bekanntzumachen.

(5)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.       Entgegennahme des Jahresberichts,
2.       Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung,
3.       Entlastung des Vorstandes,
4.       Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
5.       Wahl der Mitglieder des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes,
6.       Wahl von einem oder mehreren Rechnungs-  und Kassenprüfern,
7.       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
8.       Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
9.       Änderung der Satzung.

(6) Für Satzungsänderungen sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden aus rechtlichen Gründenverlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokoll führer zu unterzeichnen.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Über die Wahl des Präsidenten ist gesondert abzustimmen, die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewähltwerden (Blockwahl). Die Wiederwahl des Präsidenten ist nur einmal zulässig, die der übrigen Vorstandsmitgliederohne Beschränkung.

(2) Zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder erforderlich und ausreichend.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nichtdurch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er bestimmt die Aufgabenverteilungder Vorstandsmitglieder selbst. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. In Eilfällen ist die Abstimmung auf schriftliche Umfrage zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

§9 Beirat

(1) Zur Beratung des Vorstandes kann ein Beirat bestellt werden. Er wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestätigt. Mitglied des Beirates ist jeweils der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die weiteren Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein; sie sollen kraft ihrer Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf den durch den Vereinszweck beschriebenen Gebieten haben.

(2) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

§10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine dazu gesondert einberufeneMitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn drei Viertelder Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, so ist binnen eines Monats eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung und dem Hinweis einzuberufen, dass diese Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In beiden Fällen ist zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei einem Fortfall des satzungsgemäß festgelegten Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen und ein etwaiger Liquidationserlös an den Förderverein Stadtmuseum e.V. oder dessen Rechtsnachfolger abzuführen.

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